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B

Kraftfahrzeuge – ausgenommen Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge – mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3.500 kg und nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder einem schwereren Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt)

BF17

Der Fahranfänger darf nach bestandener Prüfung ab 17 Jahre Auto fahren, allerdings muss bei jeder Fahrt eine Begleitperson anwesend sein.

Diese Person muss in der Prüfungsbescheinigung des Fahranfängers eingetragen sein, weiterhin muss sie ein Mindestalter von 30 Jahren erreicht haben und mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B sein. Darüber hinaus darf sie nicht mit mehr als 3 Punkten im Verkehrszentralregister in Flensburg gelistet sein.

Der Fahranfänger kann 3 Monate vor Vollendung des 17. Lebensjahres die theoretische Prüfung ablegen, die praktische Prüfung einen Monat vor dem 17. Geburtstag. Danach erhält der Schüler bei erfolgreicher Teilnahme eine befristete Prüfungsbescheinigung. Diese ist im gesamten Bundesgebiet gültig, allerdings nicht im Ausland.

Der junge Fahrer hat die Auflage bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur in Begleitung zu fahren. Die Probezeit beginnt direkt nach Erhalt der Prüfungsbescheinigung.

B 197

Fahrausbildung und Prüfung auf einem Automatikfahrzeug. Nach der Grundausbildung folgen  10 x 45 Min. Schaltwagenausbildung, dann eine 15 minütige Überprüfungsfahrt innerorts und außerorts durch den Fahrlehrer, um die Schaltwagenkompetenz nachzuweisen. Im Anschluss geht es entspannt mit der Automatik weiter. Nach bestandener Prüfung hat man die freie Auswahl, ob man Schaltwagen oder Automatikgetriebe fährt. Es erfolgt ein Eintrag mit der Schlüsselzahl B197. Wer im Anschluss seinen BE-Führerschein machen möchte, sollte überlegen, ob das für Ihn/Sie Sinn macht, da es hier dann nur die Automatikbeschränkung gibt und im Anhängerbetrieb keine Schaltfahrzeuge gefahren werden dürfen.

BE

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3.500 kg nicht übersteigt.

B 96

Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse der Kombination 4250 kg nicht übersteigt.

 

PKW-Klassen

 

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